Viele Eltern gehen davon aus, dass ein Kind von einem Elternteil in seinem Haushalt betreut und versorgt wird, der andere Elternteil zahlt Unterhalt. Durch die Zahlung von Unterhalt entfällt für einen Elternteil die Verantwortung für das Kind, so die verbreitete Meinung. Dem ist allerdings nicht so. Generell tragen beide Elternteile die Verantwortung für das Wohl und die Erziehung des Kindes. Das Wohl des Kindes sollte grundsätzlich im Vordergrund stehen. Der Bundesgerichtshof ist dieser Forderung jetzt mit der Zustimmung zum Wechselmodell nachgekommen.
Das Kind lebt in diesem Fall idealerweise die Hälfte der Zeit bei der Mutter und die andere Hälfte beim Vater. Die genaue Aufteilung ist sehr flexibel gehalten und orientiert sich im Einzelfall an den Gegebenheiten. Eltern haben das Recht und die Pflicht Umgang mit dem Kind zu pflegen und ein Kind hat das Recht Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Persönliche Empfindungen, Gefühle und der eigene Egoismus sollten dem nicht im Weg stehen. Kinder sind vollwertige eigenständige Persönlichkeiten und sollten niemals Spielball von emotionalen Auseinandersetzungen oder ein Rachewerkzeug werden. Das Wechselmodell bietet Chancen für beide Elternteile und für die Kinder. Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung und das Kind kann die Bindung zu Mutter und Vater aufrechterhalten.
Die Verantwortung und die Erziehung werden auf die Schultern beider Elternteile verteilt und lastet nicht ausschließlich auf einem Elternteil. Mittlerweile kann das Wechselmodell durch das Gericht angeordnet werden, sofern es dem Kindeswohl dient und unter den vorhandenen Gegebenheiten umsetzbar ist.
Erwachsene Menschen und insbesondere Eltern sollten in der Lage sein im Interesse des Kindes und seiner Entwicklung einen vernünftigen Umgang miteinander zu pflegen, zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Wechselmodell kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Ein einvernehmlicher Umgang hilft jedoch den Eltern und dem Kind.
Versucht ein Elternteil das Wechselmodell durch einen Umzug in eine andere Stadt oder vielleicht gar in das Ausland zu boykottieren, handelt er egoistisch. Über kurz oder lang wird er dem Kind erklären müssen, warum es keinen Kontakt zum anderen Elternteil pflegen durfte. Dem Kind wird so nicht einmal im Ansatz ermöglicht so aufzuwachsen, wie dies in einer Familie, im Idealfall möglich gewesen wäre. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist somit nichts mehr hinzuzufügen.
Ein Sorgerechtsentzug ist ausschließlich bei einer Gefährdung des Kindeswohls möglich und zulässig. Das Fehlverhalten der Eltern muss ein Ausmaß erreichen, dass von einer körperlichen, seelischen oder geistigen Schädigung des Kindes auszugehen ist. Es liegt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Ein Vater aus Ghana hatte gegen den Entzug des Sorgerechts geklagt. Den zuständigen Gerichten wurden zahlreiche Mängel in der Begründung der Entscheidung nachgewiesen und der Fall wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Um einen Sorgerechtsentzug zu erreichen, muss eine Verletzung oder Gefährdung des Kindeswohls nachgewiesen werden. Dann und nur dann ist die Entziehung des Sorgerechts sinnvoll und berechtigt. Auch in diesem Fall sollten bei den Eltern die persönlichen Gefühle keine Rolle spielen. Leider hat sich das Ghana Urteil noch nicht herumgesprochen und einige Elternteile versuchen bis heute, dem anderen Elternteil das Kind auf diese Weise zu entziehen. Das ist mit Sicherheit nicht im Interesse des Kindes und trägt auch nicht zu seinem Wohl bei.
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